Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Essenziell

Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt notwendig und ermöglichen beispielsweise sicherheitsrelevante Funktionalitäten.

Statistik

Um unser Angebot und unsere Webseite weiter zu verbessern, erfassen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen. Mithilfe dieser Cookies können wir beispielsweise die Besucherzahlen und den Effekt bestimmter Seiten unseres Web-Auftritts ermitteln und unsere Inhalte optimieren.

Komfort

Wir nutzen diese Cookies, um Ihnen die Bedienung der Seite zu erleichtern.

Unbenanntes Dokument
Freitag, 25. September 2020 14:57 Uhr

Geänderte Corona-Verordnung: NFV meldet sich zu den Neuerungen zu Wort Geänderte Corona-Verordnung: NFV meldet sich zu den Neuerungen zu Wort

Mannschaft 1: 1. FC Wunstorf
Kommerzielle Anzeige: Nein
Als Headline anzeigen: Nein

Barsinghausen (red). Ab dem heute beginnenden Spieltags-Wochenende dürfen wieder mehr Fans zu den Fußballspielen in Niedersachsen kommen. Dies geht aus der heute in Kraft getretenen „Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2“ hervor.

Die neue und auf niedersachsen.de veröffentlichte Regelung sieht im Einzelnen vor, dass unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen im Rahmen von Sportveranstaltungen bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer eingelassen bzw. bis zu 20 Prozent aller Zuschauerplätze belegt werden dürfen. Zur Veranschaulichung: Bei Sportstätten mit einer Gesamtkapazität von bis zu 5.000 Plätzen können jedenfalls bis zu 1.000 Besucherinnen und Besucher eingelassen werden. Bei Sportstätten mit einem Fassungsvermögen von über 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern greift dann die 20-Prozent-Regelung, z.B.: 4.000 Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen in einem Stadion mit einer Kapazität von 20.000 auf den Rängen sein.

Kein Alkoholausschank bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Zuschauerinnen und Zuschauer!

Zu den einzuhaltenden Voraussetzungen zählt, dass -sofern mehr als 50 Zuschauerinnen und Zuschauer eingelassen werden- Alkohol während der Sportveranstaltung weder angeboten noch konsumiert werden darf. Zudem darf erkennbar alkoholisierten oder berauschten Personen kein Zutritt zur Sportstätte gewährt werden.

Gästefans sind im Amateurbereich erlaubt!

Eine weitere Bestimmung betrifft die Gästetickets. Sie dürfen weder verkauft noch auf andere Weise angeboten werden. Eine Regelung, die sich jedoch in erster Linie auf den Profisport bezieht. Sie zielt darauf ab, dass Heimvereine dem jeweiligen Gastverein bzw. dessen Anhängern vorab kein Ticket-Kontingent bzw. keine Tickets zur Verfügung stellen dürfen. Nicht untersagt ist dagegen der Verkauf von Tickets am Tag der Sportveranstaltung durch den Heimverein an einzelne Personen, die Fans des Gastvereins sind!

„Diese Unterscheidung ist für den Amateurfußball ganz wichtig. Wenn zum Beispiel in der Kreisklasse am Spieltag den Zuschauern Einlass gewährt wird, dann brauche ich als Heimverein nicht prüfen, ist das jetzt ein Fan meiner oder der gegnerischen Mannschaft. Gästefans sind somit erlaubt.Diese Lesart wurde uns vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport bestätigt“, erklärte hierzu NFV-Direktor Steffen Heyerhorst.

Die weiteren Voraussetzungen:

1. Während der Veranstaltung müssen Sitzplätze eingenommen werden.

2. Die Veranstalter müssen Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzeptes treffen (insbesondere zur Steuerung der Personenströme).

3. Kontaktdaten der Zuschauerinnen und Zuschauer müssen erhoben und dokumentiert werden (dabei ist der Verkauf personalisierter Tickets ausreichend).

4. Zuschauerinnen und Zuschauer haben außerhalb ihres Sitzplatzes grds. eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Sag's deinen Freunden:
Top 5 Nachrichten der Woche
Achtung! Ende der Seite!
Hier geht es zurück zum Seitenanfang.
zum Anfang