Niedersachsen (red). „Wir sollten noch eine Zeit lang vorsichtig sein,“ so unlängst MHH-Professor Tobias Welte. Welte verweist darauf, dass Deutschland und damit auch Niedersachsen hinter der Entwicklung in Großbritannien und Dänemark etwa vier Wochen zurück liege. Diese Länder hätten die Spitze der Infektionswelle mit der Omikron-Variante erreicht und seien bereits auf dem absteigenden Ast, bei uns gehe es noch aufwärts.

In der Tat – in Niedersachsen steigen zwei der drei aktuell maßgeblichen Werte kontinuierlich an: Die Inzidenz der Neuinfektionen pro 100.000 in sieben Tagen liegt heute bei 949,9. Die Hospitalisierungsinzidenz ist von 4,4 Anfang Januar auf heute 8,6 angestiegen. Noch ist nicht absehbar, ob während der Omikron-Welle die Belastungsgrenzen des niedersächsischen Gesundheitswesens überschritten werden. Die maximale Infektionsbelastung wird für die zweite oder die dritte Februarwoche erwartet. Bis dahin werden die aktuellen Schutzmaßnahmen aufrechterhalten. Die „Winterruhe“ wird deshalb vom morgigen Mittwoch, den 02. Februar bis zum 23. Februar 2022 verlängert.

2Gplus für Mannschaftssport und 3G für Individualsport auf Außensportanlagen

Nachdem das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 25. Januar 2022 die 2Gplus-Regelung für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel vorläufig außer Vollzug gesetzt hatte (wir berichteten), erfolgt nun folgende Anpassung:

- Bei der Sportausübung unter freiem Himmel in den Warnstufen 2 und 3 genügt zukünftig für eine Person, die eine Sportanlage unter freiem Himmel zur Ausübung des Individualsports nutzen will, die Vorlage eines Impf- oder eines Genesenennachweises oder eines Nachweises über eine negative Testung, also die 3G-Regelung. Es gibt Sportarten oder Disziplinen, wie in der Leichtathletik, im Golfsport, im Tennis oder im Reitsport, bei denen genau dieser Abstand zwischen den Sportausübenden gut gewahrt werden kann. Hier reicht für die Sportlerinnen und Sportler daher zukünftig ein 3G-Nachweis. Wenn der Abstand nicht ständig gewahrt werden kann, beispielsweise im Tennis-Doppel oder bei größeren Lauf-/Golfgruppen, so gilt weiterhin die 2Gplus-Regelung.

- Im ‚klassischen Mannschaftssportarten‘ wie Fußball, Basketball oder Handball ist ein kontaktloses, individuelles Training unter freiem Himmel unter 3G-Bedingungen möglich. Sofern der Mindestabstand hier ebenfalls permanent mindestens 1,5 Meter beträgt, beispielsweise bei Übungen zu zweit oder in Kleingruppen, kann auch in solchen Situationen die 3G-Regelung Anwendung finden.

- Ein Spielbetrieb in diesen Mannschaftssportarten funktioniert jedoch letztlich nicht mit sicherem durchgehendem Abstand, sodass es aufgrund der deutlich größeren Infektionsgefahr hier bei der 2Gplus-Regelung bleibt.

- Bei der Sportausübung in geschlossenen Räumen (Sporthalle) bleibt es aufgrund des signifikant höheren Infektionsrisikos bei der Beschränkung auf geimpfte und genesene Personen nebst negativer Testung (2Gplus-Regelung).

- Für die Nutzung von Sportanlagen kann auch die 2G-Regelung angewandt werden, wenn je teilnehmende Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht.

- Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahre sind von den Regelungen ausgenommen

Weitere Ausnahmen von dem zusätzlichen Erfordernis, einen negativen Testnachweis vorzulegen

Die Pflicht zur ergänzenden Vorlage eines Nachweises über eine negative Testung gilt schon bislang nicht für Personen, die zusätzlich zu einer Erst- und Zweitimpfung auch eine Boosterimpfung nachweisen können.

Zukünftig entfällt die Testpflicht auch für diejenigen, die nachweisen können:

- dass sie immunisiert sind durch eine Impfung und eine Infektion mit dem Coronavirus,

- frisch vollständig geimpft sind, also über einen vollständigen Impfschutz in Form von zwei Einzelimpfungen verfügen, von denen die zweite nicht mehr als 90 Tage zurückliegt oder

- den vollständigen Impfschutz (nur) durch vorherige Infektion erworben haben, wenn die dazu ergangene Testung mindestens 28 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage zurückliegt.